Ferner verlangte er im Falle einer Ablehnung seines Antrages auf Durchführung einer Schlusseinvernahme die direkte Weiterleitung seines Schreibens vom 8. Februar 2024 an die Beschwerdekammer, ohne sich dabei eine weitere Begründung des Ausstandsgesuchs vorzubehalten. Eine Nachfristansetzung im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO drängte sich nicht auf. Darüber hinaus kann von fachkundigen Personen wie Rechtsanwälten und insbesondere Fachanwälten SAV Strafrecht erwartet werden, dass sie Eingaben form- und fristgerecht einreichen. Zusammengefasst sind die in