2.3.4 Vorliegend hatte der Gesuchsteller bereits bei der Einreichung des (vorsorglichen) Ausstandsgesuchs Kenntnis über die in den abschliessenden Bemerkungen ergänzend geltend gemachten Ausstandsgründe. Somit hätte er diese an sich sofort bzw. bereits im Ausstandsgesuch selbst geltend machen können. Ferner verlangte er im Falle einer Ablehnung seines Antrages auf Durchführung einer Schlusseinvernahme die direkte Weiterleitung seines Schreibens vom 8. Februar 2024 an die Beschwerdekammer, ohne sich dabei eine weitere Begründung des Ausstandsgesuchs vorzubehalten.