58 StPO sofort im Gesuch selber glaubhaft zu machen, d.h. so weit möglich zu substanziieren und zu belegen. Eine Nachfristansetzung zur Verbesserung ist nur bei unleserlichen, unverständlichen, ungebührlichen oder weitschweifigen Eingaben vorgesehen (Art. 110 Abs. 4 StPO), nicht aber bei unbegründeten Eingaben (Urteil des Bundesgerichts 1B_220/2013 vom 22. August 2013 E. 3.1 und 3.3 mit Hinweisen). 2.3.4 Vorliegend hatte der Gesuchsteller bereits bei der Einreichung des (vorsorglichen) Ausstandsgesuchs Kenntnis über die in den abschliessenden Bemerkungen ergänzend geltend gemachten Ausstandsgründe.