2023, N. 11 zu Art. 58 StPO). Einen Anspruch auf Stellungnahme zum eigenen Ausstandsgesuch kennt die Strafprozessordnung nicht und ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV). 2.3.3 Das Gesuch muss eine Begründung enthalten, wobei der Gesuchsteller die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen muss. Das Ausstandsbegehren muss deshalb die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die Ablehnung stützt. Es genügt insbesondere nicht, blosse Vermutungen zu äussern (KELLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 58 StPO mit Hinweisen).