2.3.2 Mit diesen abschliessenden Bemerkungen nimmt der Gesuchsteller nicht eigentlich Stellung zu den Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme, sondern macht zusätzliche Ausstandsgründe als Ergänzung seines Ausstandsgesuchs geltend. Im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht es der gesuchstellenden Person jedoch lediglich zu, eine Antwort auf die Stellungnahme der Gegenpartei einzureichen (vgl. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Schulthess Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 58 StPO; BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art.