3 schaft zugunsten der Privatklägerschaft dar, was in krasser Weise gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstosse. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft diverse Beweisanträge unbeantwortet gelassen und versucht, den amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers aufgrund seines erlittenen Schlaganfalls loszuwerden. Weiter werde zur Begründung des Ausstands auf die Eingabe vom 1. November 2022 verwiesen. In der Gesamtschau belegten die gemachten Ausführungen klar einen Ausstand begründenden Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin.