2.3 2.3.1 Der Gesuchsteller bringt in seinen abschliessenden Bemerkungen vor, dass ihm seine Teilnahmerechte in den Einvernahmen von D.________ und E.________ entweder nicht gewährt oder verletzt worden seien. Die Einvernahme des Gesuchstellers vom 17. Februar 2024 sei in vorsätzlicher Täuschung über die Vollständigkeit der Akten vorgenommen worden und stelle damit einen Verstoss gegen das Täuschungsgebot gemäss Art. 140 StPO dar. Weiter sei das Akteneinsichtsrecht ungleich gehandhabt worden und stelle eine klare Parteinahme der Staatsanwalt-