59 StPO zur Durchführung eines Ausstandsverfahrens weiterzuleiten. Mit der Übermittlung des besagten Schreibens an die Beschwerdekammer brachte die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck, dass sie den Beweisantrag abzulehnen gedenkt (vgl. Stellungnahme vom 16. Februar 2024). Damit trat der Fall ein, den der Gesuchsteller gemäss Schreiben vom 8. Februar 2024 als ausstandsbegründend bzw. - auslösend erachtete. Die Staatsanwaltschaft ging somit korrekterweise davon aus, dass es sich beim Schreiben vom 8. Februar 2024 um ein Ausstandsgesuch gemäss Art. 58 StPO handelt.