2.2.2 Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 beantragte der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft die Durchführung einer Schlusseinvernahme und machte bereits vorsorglich den Anschein der Befangenheit als Ausstandsgrund gegen die Gesuchsgegnerin geltend, sofern diese den Antrag ablehnt. Zudem ersuchte der Gesuchsteller die Staatsanwaltschaft darum, das Schreiben vom 8. Februar 2024 im Falle der Ablehnung des Antrags direkt an die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 59 StPO zur Durchführung eines Ausstandsverfahrens weiterzuleiten.