2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Zuständig für den Entscheid ist – soweit das Gesuch einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin betrifft – die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; Art. 43 Abs. 3 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1];