Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde ein Ausstandsverfahren eröffnet und auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet. Am 26. Februar 2024 beantragte der Gesuchsteller, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und die Beiordnung von Advokat B.________ als amtlichen Verteidiger für das Ausstandsverfahren zu bewilligen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 wies die Verfahrensleitung den Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ab und hiess den Antrag auf Beiordnung von Advokat B.________ als amtlichen Verteidiger für das Ausstandsverfahren gut.