Diesfalls sei das Schreiben gestützt auf Art. 59 StPO der Beschwerdeinstanz zur Durchführung eines Ausstandsverfahrens zu unterbreiten, sofern die Gesuchsgegnerin nicht von sich aus in den Ausstand trete. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 leitete die Staatsanwaltschaft das Schreiben an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter und nahm gleichzeitig zum Ausstandsgesuch Stellung. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde ein Ausstandsverfahren eröffnet und auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet.