Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 70 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Advokat Dr. B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller C.________ Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Por- nografie Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Ge- suchsteller) wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie. Am 18. Ja- nuar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller gemäss Art. 318 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) mit, dass sie die Strafun- tersuchung als vollständig erachte und beabsichtige, Anklage beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau zu erheben. Zudem gab sie ihm die Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen. Daraufhin beantragte der Gesuchsteller, amtlich vertei- digt durch Advokat B.________, mit Schreiben vom 8. Februar 2024 die Neuanset- zung der abgesetzten Einvernahme und gegebenenfalls die entsprechende Anpas- sung der Anklageschrift. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsgesuch gegen die zu- ständige Staatsanwältin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) für den Fall, dass sie ohne Durchführung einer Schlusseinvernahme Anklage erheben wolle. Diesfalls sei das Schreiben gestützt auf Art. 59 StPO der Beschwerdeinstanz zur Durchführung eines Ausstandsverfahrens zu unterbreiten, sofern die Gesuchsgeg- nerin nicht von sich aus in den Ausstand trete. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 leitete die Staatsanwaltschaft das Schreiben an die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter und nahm gleichzeitig zum Ausstandsgesuch Stellung. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde ein Ausstandsverfahren eröffnet und auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet. Am 26. Februar 2024 beantragte der Gesuchsteller, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und die Beiordnung von Advokat B.________ als amtlichen Verteidiger für das Ausstandsverfahren zu bewilligen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 wies die Verfahrensleitung den Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ab und hiess den Antrag auf Bei- ordnung von Advokat B.________ als amtlichen Verteidiger für das Ausstandsver- fahren gut. Am 6. März 2024 gingen die abschliessenden Bemerkungen des Ge- suchstellers ein. 2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Zuständig für den Ent- scheid ist – soweit das Gesuch einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin betrifft – die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; Art. 43 Abs. 3 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]; Art. 27 Bst. a Organisationsreglement des Oberge- richts [OrR OG; bSG 162.11]). 2.2 2.2.1 Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht 2 werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungs- grund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andern- falls ist der Anspruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesge- richts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 und 1B_98/2020 vom 26. Novem- ber 2020 E. 2.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_223/2020, 1B_224/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.2, 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2, 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3 und 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2). Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Be- sorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsa- chen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrundes führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tat- sachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Be- gründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Ge- suchstellers der «letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen» gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.2.2 Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 beantragte der Gesuchsteller bei der Staats- anwaltschaft die Durchführung einer Schlusseinvernahme und machte bereits vor- sorglich den Anschein der Befangenheit als Ausstandsgrund gegen die Gesuchs- gegnerin geltend, sofern diese den Antrag ablehnt. Zudem ersuchte der Gesuch- steller die Staatsanwaltschaft darum, das Schreiben vom 8. Februar 2024 im Falle der Ablehnung des Antrags direkt an die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 59 StPO zur Durchführung eines Ausstandsverfahrens weiterzuleiten. Mit der Über- mittlung des besagten Schreibens an die Beschwerdekammer brachte die Staats- anwaltschaft zum Ausdruck, dass sie den Beweisantrag abzulehnen gedenkt (vgl. Stellungnahme vom 16. Februar 2024). Damit trat der Fall ein, den der Gesuchstel- ler gemäss Schreiben vom 8. Februar 2024 als ausstandsbegründend bzw. - auslösend erachtete. Die Staatsanwaltschaft ging somit korrekterweise davon aus, dass es sich beim Schreiben vom 8. Februar 2024 um ein Ausstandsgesuch gemäss Art. 58 StPO handelt. Unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen ist auf das (vorsorglich) gestellte Ausstandsgesuch einzutreten. 2.3 2.3.1 Der Gesuchsteller bringt in seinen abschliessenden Bemerkungen vor, dass ihm seine Teilnahmerechte in den Einvernahmen von D.________ und E.________ entweder nicht gewährt oder verletzt worden seien. Die Einvernahme des Gesuch- stellers vom 17. Februar 2024 sei in vorsätzlicher Täuschung über die Vollständig- keit der Akten vorgenommen worden und stelle damit einen Verstoss gegen das Täuschungsgebot gemäss Art. 140 StPO dar. Weiter sei das Akteneinsichtsrecht ungleich gehandhabt worden und stelle eine klare Parteinahme der Staatsanwalt- 3 schaft zugunsten der Privatklägerschaft dar, was in krasser Weise gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstosse. Schliesslich habe die Staatsanwalt- schaft diverse Beweisanträge unbeantwortet gelassen und versucht, den amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers aufgrund seines erlittenen Schlaganfalls loszuwer- den. Weiter werde zur Begründung des Ausstands auf die Eingabe vom 1. Novem- ber 2022 verwiesen. In der Gesamtschau belegten die gemachten Ausführungen klar einen Ausstand begründenden Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegne- rin. 2.3.2 Mit diesen abschliessenden Bemerkungen nimmt der Gesuchsteller nicht eigentlich Stellung zu den Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme, son- dern macht zusätzliche Ausstandsgründe als Ergänzung seines Ausstandsgesuchs geltend. Im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht es der gesuchstel- lenden Person jedoch lediglich zu, eine Antwort auf die Stellungnahme der Gegen- partei einzureichen (vgl. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung StPO, Schulthess Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 58 StPO; BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 58 StPO). Einen Anspruch auf Stellungnahme zum eigenen Ausstandsgesuch kennt die Strafprozessordnung nicht und ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV). 2.3.3 Das Gesuch muss eine Begründung enthalten, wobei der Gesuchsteller die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen muss. Das Ausstandsbe- gehren muss deshalb die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die Ab- lehnung stützt. Es genügt insbesondere nicht, blosse Vermutungen zu äussern (KELLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 58 StPO mit Hinweisen). Zudem muss aufgrund objek- tiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit für den An- schein der Befangenheit sprechen, wobei ein strikter Nachweis oder die urkundli- che Bescheinigung der den Ausstand begründenden Tatsachen nicht erforderlich sind (BOOG, a.a.O., N. 4 zu Art. 58 StPO). Die angerufenen Ausstandsgründe sind nach dem Sinn und Zweck der Regelung von Art. 58 StPO sofort im Gesuch selber glaubhaft zu machen, d.h. so weit möglich zu substanziieren und zu belegen. Eine Nachfristansetzung zur Verbesserung ist nur bei unleserlichen, unverständlichen, ungebührlichen oder weitschweifigen Eingaben vorgesehen (Art. 110 Abs. 4 StPO), nicht aber bei unbegründeten Eingaben (Urteil des Bundesgerichts 1B_220/2013 vom 22. August 2013 E. 3.1 und 3.3 mit Hinweisen). 2.3.4 Vorliegend hatte der Gesuchsteller bereits bei der Einreichung des (vorsorglichen) Ausstandsgesuchs Kenntnis über die in den abschliessenden Bemerkungen er- gänzend geltend gemachten Ausstandsgründe. Somit hätte er diese an sich sofort bzw. bereits im Ausstandsgesuch selbst geltend machen können. Ferner verlangte er im Falle einer Ablehnung seines Antrages auf Durchführung einer Schlussein- vernahme die direkte Weiterleitung seines Schreibens vom 8. Februar 2024 an die Beschwerdekammer, ohne sich dabei eine weitere Begründung des Ausstandsge- suchs vorzubehalten. Eine Nachfristansetzung im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO drängte sich nicht auf. Darüber hinaus kann von fachkundigen Personen wie Rechtsanwälten und insbesondere Fachanwälten SAV Strafrecht erwartet werden, dass sie Eingaben form- und fristgerecht einreichen. Zusammengefasst sind die in 4 den abschliessenden Bemerkungen vom 6. März 2024 erstmals aufgeführten Ausstandsgründe bzw. Ergänzungen zur Begründung des Ausstandsgesuchs of- fensichtlich verspätet geltend gemacht worden, zumal der Gesuchsteller mit Zu- gang der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme vom 14. Februar 2024, welche ihm nachweislich spätestens mit Verfügung der Beschwerdekammer vom 19. Fe- bruar 2024 am 22. Februar 2024 zugestellt worden war, von der abweisenden Hal- tung der Staatsanwaltschaft betreffend Beweisantrag auf Durchführung einer Schlusseinvernahme Kenntnis erhalten hat. Dies gilt damit insbesondere auch, wenn gerade dieser Umstand als «letzter Tropfen» angesehen werden soll. Es kann nicht sein, dass die bereits erfolgte Einreichung eines Gesuchs insoweit «fri- stunterbrechend» wirkt. Auf die in den abschliessenden Bemerkungen erstmals geltend gemachten, aber vorbekannten Ausstandsgründe ist daher nicht einzutre- ten, zumal der Anschein der Befangenheit insgesamt nicht offensichtlich ist, so dass die Staatsanwältin aus eigenem Antrieb hätte in den Ausstand treten müssen (vgl. dazu BGE 134 I 20 E. 4.3.2). 3. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb ei- ner richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestim- mung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Stand- punkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56- 60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorg- falt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Um- stände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befan- genheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine in- nere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Ver- fahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beur- teilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (141 IV 178 E. 3.2.1). Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkreti- sieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Dem- nach hat eine in der Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand zu tre- 5 ten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ablei- ten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ge- neralklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problema- tischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungs- weise noch als offen erscheint (BOOG, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthaf- ter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich ein- seitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfah- renshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4). Richtet sich ein Ausstandsgesuch gegen eine Staatsanwältin oder einen Staatsan- walt, ist zwischen den unterschiedlichen Rollen, welche die Staatsanwaltschaft während eines Verfahrens einnimmt, zu differenzieren (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren obliegt der Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt (Art. 61 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Während des Vorverfah- rens muss sie von Amtes wegen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belas- tende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie – zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldig- ten Person eine parteilichere Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ihren Überzeugungen führen soll. Auch wenn die Staats- anwaltschaft im Rahmen ihrer Untersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat sie eine Verpflichtung, Zurückhaltung zu zeigen. Sie hat jegliches unloyales Vorgehen zu unterlassen (zum Ganzen: BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Demgegenüber wird die Staatsanwaltschaft nach dem Verfassen der Anklageschrift, in gleicher Weise wie die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft, im Hauptverfahren zu einer Partei (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr grundsätzlich, die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 in fine StPO). In diesem Rahmen verleihen weder Art. 29 und 30 BV noch Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) einen besonderen Schutz, um sich gegen die Haltung des Staatsanwalts und dessen während der Hauptverhand- lung dargelegten Überzeugungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2). 3.2 Der Gesuchsteller lehnt die Gesuchsgegnerin wegen Anscheins der Befangenheit ab. Er bringt vor, dass sich diese mit dem Verzicht auf die Durchführung der 6 Schlusseinvernahme ihrer vom Gesetz vorgesehenen untersuchungsrichterlichen Rolle entziehe und bereits die Rolle der Anklägerin einnehme, welche ihr erst ab Rechtshängigkeit der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht zukomme. Inwiefern die Gesuchsgegnerin mit der Ablehnung der Durchführung der Schlusseinvernah- me bereits die Rolle der Anklägerin einnimmt, führt der Gesuchsteller nicht weiter aus. 3.3 Wenn der Gesuchsteller vorbringt, dass die Gesuchsgegnerin befangen sei, weil sie mit ihrem Vorgehen die Rolle als Anklägerin einnehme, macht er einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Bst. f StPO geltend. Entgegen seiner Auffassung liegen indessen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Be- fangenheit der Gesuchsgegnerin erwecken könnten. Wie die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme zu Recht vorbringt, ist die Durchführung einer Schlusseinver- nahme gemäss Art. 317 StPO nicht zwingend und führt insbesondere nicht zur Un- gültigkeit der Anklage, zumal es sich dabei nur um eine Ordnungsvorschrift han- delt. Im Weiteren obliegt es der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung zu beur- teilen, ob es sich um ein umfangreiches und/oder kompliziertes Verfahren im Sinne von Art. 317 StPO handelt und somit eine Schlusseinvernahme durchgeführt wer- den muss (vgl. WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 f. zu Art. 317 StPO mit Hinweisen). Sodann ist festzuhalten, dass Verfahrenshandlungen als solche, seien sie nun rich- tig oder falsch, grundsätzlich keine Befangenheit begründen. Vielmehr sind allfälli- ge (behauptete) Rechts- bzw. Verfahrensfehler mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren (vgl. E.3.1 hiervor). Im Übrigen wird im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu beurteilen sein, ob der Verzicht auf die Durch- führung der Schlusseinvernahme als nicht gesetzeskonformen Abschluss des Vor- verfahrens zu qualifizieren ist und der Fall im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO zur Untersuchungsergänzung zurückzuweisen sein wird (vgl. WIPRÄCHTI- GER/HANS/STEINER, a.a.O., N. 11 zu Art. 317 StPO; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.28 vom 4. August 2020, E.3.4 f. und E.5.1). Darüber hinaus legt der Ge- suchsteller nicht weiter dar, inwiefern die Gesuchsgegnerin ihre Aufgaben als Staatsanwältin im Vorverfahren nicht wahrgenommen bzw. sich parteilich verhalten und die Rolle als Anklägerin eingenommen haben soll. Besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel in der Verfahrensführung sind weder den Akten noch dem Ausstandsgesuch zu entnehmen. Schliesslich sind auch keine Ausstandsgründe gemäss Art. 56 Bst. a-e StPO ersichtlich und werden vom Ge- suchsteller auch nicht vorgebracht. 4. Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und es ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Die Verfahrenskosten werden dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtli- che Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, a.v.d. Advokat Dr. B.________ (per Einschrei- ben) - der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 22. Mai 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8