vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1 und BK 21 590 vom 14. Juni 2022 E. 10 beide mit Verweis auf BGE 125 II 518 E. 5b m.w.H.). Eine solche Ausgangslage liegt hier nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist daher keine Entschädigung zuzusprechen. 9.2.3 Die ebenfalls nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten wurde im Beschwerdeverfahren seitens der Beschwerdekammer mit sechs Verfügungen bedient, liessen sich im Beschwerdeverfahren aber nicht vernehmen. Ihre Aufwendungen sind damit als geringfügig zu bezeichnen sind, so dass ihnen in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO keine Entschädigung auszurichten ist.