8. Zufolge der Gutheissung der Beschwerde mit vollumfänglicher Kostenauflage an den Kanton Bern (vgl. E. 9.1 hiernach) ist das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben.