Dem Grundsatz von in dubio pro duriore folgend ist daher Anklage zu erheben. Eine vorgängige Einvernahme der Ex-Freundin des Beschwerdeführers, V.________, erübrigt sich, da diese am 20. Dezember 2019 in der F.________ (Bar) gar nicht zugegen war und entsprechend auch keine Aussagen zum Tathergang machen könnte. 7. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen und Anklage zu erheben.