Die abschliessende Würdigung dieser Umstände obliegt indes ebenfalls dem Sachgericht. 6.8 Nach dem Gesagten kann der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach bezüglich der Beschuldigten 1 und 2 keine rechtsgenüglichen Belastungstatsachen für eine Anklageerhebung bestehen, nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen erweist sich die Wahrscheinlichkeit, dass die beiden Beschuldigten bei einer Anklageerhebung – zumindest wegen Gehilfenschaft zum Raub – freigesprochen werden, nicht grösser als die eines Schuldspruchs. Dem Grundsatz von in dubio pro duriore folgend ist daher Anklage zu erheben.