12 sei (vgl. staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. November 2020, S. 3 Z. 84-89). Schliesslich rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass seitens der Staatsanwaltschaft unbeachtet blieb, dass der Beschuldigte 1 in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer aussagte, dass er das herausgegebene Münz zum Zählen erhalten habe (vgl. polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 21. Dezember 2019, S. 3 Z. 84-86; staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. November 2020, S. 3 Z. 88).