Selbst wenn mangels diesbezüglicher Aussagen des Beschuldigten 2 nach wie vor nicht restlos geklärt ist, wie genau die CHF 230.00 Notengeld ihren Weg zu diesem gefunden haben, ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die unbestrittene Tatsache, dass sich das Geld zum Zeitpunkt, in dem die Polizei vor Ort eintraf, beim Beschuldigten 2 befunden hat, eher für als gegen eine Beteiligung am Raub spricht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte 2 – nachdem der Beschwerdeführer (auch) den Münzrahmen herausgegeben hatte – «nett» gewesen