Wenn die Vorinstanz in diesem Kontext ausführt, L.________ beschreibe jedenfalls keine Situation, in welcher der Beschwerdeführer durch jemanden festgehalten worden wäre, während dem die dritte Person (mutmasslich D.________) auf ihn eingeschlagen hätte, ist davon auszugehen, dass sie diese Information als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gewaltanwendung hinter der Bar (vgl. dazu E. 6.2 hiervor) versteht. Insoweit stellt sich jedoch zumindest die Frage, ob L.________ nicht die zeitlich spätere Situation im Raucherbereich beschrieben hat.