Ob dieser Hinweis schlichtend bzw. zum Schutze des Beschwerdeführers gemeint war, bleibt mindestens unklar. 6.6 Für eine unterstützende bzw. tatfördernde Beteiligung der Beschuldigten 1 und 2 spricht im Weiteren die Aussage der Auskunftsperson O.________, wonach der Beschwerdeführer nicht habe flüchten können, da ihm «die anderen zwei» (Anmerkung der Kammer: nicht D.________) absichtlich den Weg versperrt hätten (delegierte Einvernahme von O.________ vom 18. Oktober 2023, S. 4 Z. 118-123).