_» (Anmerkung der Kammer: gemeint ist der Beschuldigte 2) zum Beschuldigten 1 gesagt habe, dass er den am Boden liegenden Beschwerdeführer auch noch schlagen solle (staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. November 2020, S. 2 Z. 82-83). Gestützt auf die Feststellungen in der angefochtenen Verfügung erhellt nicht, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Aussage des Beschuldigten 2, wonach er hinsichtlich der Handgreiflichkeiten zu Gunsten des Beschwerdeführers eingeschritten sein will, als glaubhaft – glaubhafter