6.5 Sodann gilt es immer noch zu beachten, dass auch die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 teilweise Widersprüche enthalten. Hervorzuheben ist insoweit erneut, dass der Beschuldigte 2 hinsichtlich der Handgreiflichkeiten schlichtend bzw. schützend eingeschritten sein will und Gäste zurückgehalten haben soll (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 23. Dezember 2019, S. 2 Z. 39-41), während der Beschuldigte 1 aussagte, dass der Beschuldigte 2 zu ihm gesagt habe, dass er sich nicht einmischen solle, als er D.________ im Fumoir habe stoppen wollen, als dieser auf den am Boden liegenden Beschwerdeführer eingetreten habe (polizeiliche