schuldigte 2 im Zuge der Handgreiflichkeiten einen Schlagring verwendet hat. 6.4 Entgegen der Vorinstanz spricht auch der eingeschriebene Brief des Beschwerdeführers an den Beschuldigten 1 vom 31. Mai 2022, mit dem er von diesem eine Genugtuung von CHF 9'294.25 forderte, nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. So kann dieses Vorgehen auch als Vergleichsangebot – welches der Beschuldigte 1 aufgrund der Höhe des Betrags ausschlug (vgl. dazu die delegierte Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 9. Januar 2024, S. 2 Z. 55-56) – bzw. muss nicht zwingend als allfälliges Motiv für eine Falschbelastung verstanden werden.