Der Umstand, dass L.________ zu Protokoll gab, dass einer der Täter ein Messer dabeigehabt habe, und auf entsprechende Nachfrage hin nach längerem Überlegen präzisierte, dass es sich dabei auch um einen Schlagring gehandelt haben könnte (delegierte Einvernahme von L.________ vom 19. Oktober 2023, S. 3 Z. 106-107 und S. 4 Z. 122-124 inkl. Verbal), wurde von der Vorinstanz ebenfalls nicht weiter gewürdigt. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdekammer im Beschluss BK 23 15 vom 30. Juni 2023 erweist es sich immer noch als plausibel, dass der Be-