10 keine präzisen Angaben hätten machen können. Der Umstand, dass L.________ zu Protokoll gab, dass einer der Täter ein Messer dabeigehabt habe, und auf entsprechende Nachfrage hin nach längerem Überlegen präzisierte, dass es sich dabei auch um einen Schlagring gehandelt haben könnte (delegierte Einvernahme von L.________ vom 19. Oktober 2023, S. 3 Z. 106-107 und S. 4 Z. 122-124 inkl. Verbal), wurde von der Vorinstanz ebenfalls nicht weiter gewürdigt.