Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers spricht weiter, dass er von Anfang an und von sich aus schilderte, dass eine Person einen Schlagring getragen habe (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2019, S. 3 Z. 95-96). Dass ein solcher beim Beschuldigten 2 gefunden wurde, ist unbestritten, wurde jedoch, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt, von der Vorinstanz nicht wirklich thematisiert. In der angefochtenen Verfügung wird lediglich ausgeführt, dass die einvernommenen Personen (erwartungsgemäss) insoweit