(vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten 1 an der polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2019, S. 4 Z. 119-120; vgl. auch die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 23. Dezember 2019, S. 6 Z. 220 [zur Person], bestätigt anlässlich der delegierten Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 9. Januar 2024, S. 2 Z. 31-34) nicht belasten wollte. 6.3 Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers spricht weiter, dass er von Anfang an und von sich aus schilderte, dass eine Person einen Schlagring getragen habe (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2019, S. 3 Z. 95-96).