Hinzu kommt, dass sich gewisse Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers erklären lassen (vgl. dazu bereits E. 5.3.4 des zitierten Beschlusses). Wie der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut anführt, besteht mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten 1 – trotz der gegenteiligen Angaben der beiden Beschuldigten (siehe dazu die delegierten Einvernahmen, beide vom 9. Januar 2024, des Beschuldigten 1, S. 2 Z. 32-34 und des Beschuldigten 2, S. 2 Z. 36-37) – durchaus die Möglichkeit, dass dieser den Beschuldigten 2 aufgrund dessen höheren Rangs bei der Q.________