Danach sei es im Fumoir, als er am Boden gelegen habe, zu weiteren Gewaltanwendungen gekommen (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2019, S. 5 Z. 162-171; vgl. auch die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. November 2020, S. 3 Z. 71-75 sowie Z. 77-79). Hinzu kommt, dass sich gewisse Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers erklären lassen (vgl. dazu bereits E. 5.3.4 des zitierten Beschlusses).