Bestritten ist demgegenüber nach wie vor, dass neben D.________ auch die Beschuldigten 1 und 2 gegenüber dem Beschwerdeführer gewalttätig wurden bzw. unterstützend agierten. 6.2 Wie bereits im Beschluss BK 23 15 vom 30. Juni 2023 angeführt, können die Aussagen des Beschwerdeführers nicht von Vorherein als unglaubhaft bezeichnet werden, zumal dieser von Beginn weg aussagte, dass er von D.________ und mindestens einer weiteren Person gewaltsam angegangen worden sei. So sagte er konstant aus, dass er zunächst hinter der Bar von D.________ geschlagen worden sei.