Vielmehr ist daran zu erinnern, dass bereits zum Zeitpunkt der ersten Einstellung unbestritten war, dass sich die beiden Beschuldigten am Abend des 20. Dezember 2019 gemeinsam mit D.________ von der G.________ (Bar) in E.________ (Ort) in die vom Beschwerdeführer geführte F.________ (Bar) begeben hatten, um bei diesem Geld einzutreiben, und es in der Folge zu Gewaltanwendungen gegen den Beschwerdeführer gekommen ist. Ebenfalls unbestritten war bzw. ist, dass sowohl D.________ als auch die Beschuldigten in Clubwesten (T.________ bzw. Q.________) aufgetreten sind. Bestritten ist demgegenüber nach wie vor, dass neben D.___