6. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass auch die erneute Verfahrenseinstellung zu Unrecht erfolgt ist: 6.1 Zur Begründung kann vorweg auf den Beschluss BK 23 15 vom 30. Juni 2023 bzw. E. 3.4 hiervor verwiesen werden. Aus den dortigen Erwägungen wird deutlich, dass die Beschwerdekammer das Verfahren zu jenem Zeitpunkt insbesondere deshalb noch nicht als entscheidliquid erachtete, weil weitere sachdienliche Beweiserhebungen möglich waren. Anders als die Vorinstanz davon auszugehen scheint, bedeutet