Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 284 E. 4.6). Ein blosses inneres Billigen oder Dulden, das die Straftat nicht kausal fördert, stellt noch keine psychische Gehilfenschaft dar (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 339 vom 6. April 2023 E. 39.5 mit Verweis auf FORSTER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 23 und 25).