5.2 5.2.1 Ein Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Wird zum Zweck des Raubes