Nachdem A.________ dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, reichte der Privatkläger am 17.10.2022 Strafanzeige ein. Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau kann sich deshalb des Eindrucks nicht erwehren, dass es dem Privatkläger mit der Anstrengung der vorliegenden Untersuchung in erster Linie darum ging, weitere Genugtuungsbeträge zu erhalten, was er denn gegenüber dem Beamten der Regionalfahndung E.________ (Ort) auch unumwunden einräumte.