auch nicht nachgewiesen werden, dass er die Haupttat (d.h. i.c. mit Gewalt gegen eine Person einen Diebstahl zu begehen) hätte fördern wollen und damit als Gehilfe zum Raub qualifiziert werden müsste. Aus diesen Gründen wird auch das Verfahren gegen B.________ eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO), zumal die Antragsdelikte der einfachen Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten durch den Tatbestand des Raubes konsumiert sind. In seinem Urteil vom 27.06.2022 (PEN 22 16) verurteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau D.________ u.a. zur Bezahlung von CHF 1’000.00 Genugtuung an den Privatkläger C.