Ein Gehilfe will die Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert (BSK StGB-FORSTER, Art. 25 N 3). B.________ selber gibt an, hinsichtlich der Handgreiflichkeiten schlichtend eingeschritten zu sein und auch der Privatkläger selbst gab bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, dass B.________ «nett» gewesen sei, wobei wie oben ausgeführt - bereits widersprüchliche Aussagen dahingehend bestehen, wer das Geld überhaupt eingefordert haben soll. Es kann demnach B.________ auch nicht nachgewiesen werden, dass er die Haupttat (d.h. i.c.