Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich auch aufgrund der weiteren Ermittlungen nicht rechtsgenüglich nachweisen liesse, dass B.________ mittäterschaftlich oder als Gehilfe (vgl. Art. 25 StGB) am Raub beteiligt gewesen wäre und im Sinne einer Unterstützungshandlung das Geld herausverlangt bzw. dem Privatkläger abgenommen hätte. Ein Gehilfe will die Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert (BSK StGB-FORSTER, Art.