Diese hätten den Privatkläger jedoch nicht festgehalten. Im Gegensatz dazu sagte zwar L.________ aus, dass zwei Personen den Privatkläger festgehalten hätten (welche, konnte er nicht angeben), wobei der Dritte «glaublich» schon bei der Kasse gewesen sei, um Geld zu suchen. Jedenfalls beschreibt er keine Situation, in welcher der Privatkläger durch jemanden festgehalten worden wäre, während dem die dritte Person (mutmasslich D.________) auf den Privatkläger eingeschlagen hätte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich auch aufgrund der weiteren Ermittlungen nicht rechtsgenüglich nachweisen liesse, dass B.______