319 Abs. 1 Bst. a StPO). Auch an der zum Zeitpunkt der ersten Einstellung vom 03.01.2023 vorgenommenen Würdigung hinsichtlich B.________ hat sich durch die zusätzlichen Ermittlungen nichts geändert. Durch die zusätzliche Aussage von O.________ wird auch B.________ entlastet, zumal gemäss seinen Aussagen, nur einer auf den Privatkläger eingeschlagen habe und die beiden anderen daneben gestanden seien. Diese hätten den Privatkläger jedoch nicht festgehalten.