6 Vor dem Hintergrund, dass selbst der Privatkläger keine konkreten Aussagen dazu machen konnte, ob A.________ gegenüber ihm Gewalt angewendet hätte und dass dieser eine passive Rolle eingenommen habe und mit den nunmehr vorliegenden klaren Aussagen von O.________, wonach Ventura nicht geschlagen habe, ist die Wahrscheinlichkeit, dass bei Anklageerhebung ein Freispruch resultieren würde, erheblich höher als dass ein Schuldspruch ausgefällt werden würde. Aus diesem Grund wird das Verfahren gegen A.________ eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst.