Beweismassnahmen am Ergebnis der Einstellung des Verfahrens nichts zu ändern vermögen: Durch die weiteren Ermittlungen konnte in keiner Weise (im Vergleich zum Verfahrensstand der ersten Einstellung vom 03.01.2023) erhärtet werden, dass sich A.________ oder B.________ mittäterschaftlich am Raub vom 20.12.2019 in E.________ (Ort) zN C.________ beteiligt hätten. Aus den zusätzlichen spärlichen Angaben der einvernommenen Personen (O.________, L.________, S.________ und M.________) ist ein massgebliches Mitwirken mit D.________ bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Raubes in E.________ (Ort) nicht ersichtlich.