Die Beschuldigten 1 und 2 wurden am 9. Januar 2024 ein weiteres Mal befragt, wobei sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten. Der Beschuldigte 1 gab indes einen eingeschriebenen Brief des Beschwerdeführers, datiert vom 31. Mai 2022, zu den Akten, womit der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschuldigten 1 eine Schadensersatz- und Genugtuungsforderung von CHF 9'294.25 geltend machte. Sofern der gesamte Betrag innert zehn Tagen überwiesen werde, verzichte er darauf, sich im «bevorstehenden Prozess» als Privatkläger zu beteiligen.