Schliesslich waren auch in Bezug darauf, wie die CHF 230.00 des Beschwerdeführers ihren Weg zum Beschuldigten 2 gefunden hatten, weitere Untersuchungen zu tätigen (E. 5.3.4 des Beschlusses). 3.5 Gemäss dem Nachtrag der Kantonpolizei Bern vom 11. Januar 2024 konnten die vom Beschwerdeführer angegebenen Personen in der Folge identifiziert werden. Bei der vom Beschwerdeführer genannten «N.________» handelte es sich in Wirklichkeit um S.________. Der «bekannte» «P.________» konnte als R.________ identifiziert werden.