5 als plausibel erachtet, dass während der Handgreiflichkeiten ein Schlagring verwendet worden war, zumal ein solcher denn auch beim Beschuldigten 2 gefunden worden war. Mithin bedurfte es nach der Auffassung der Beschwerdekammer auch insoweit weiterer Abklärungen (E. 5.3.4 des Beschlusses). Schliesslich waren auch in Bezug darauf, wie die CHF 230.00 des Beschwerdeführers ihren Weg zum Beschuldigten 2 gefunden hatten, weitere Untersuchungen zu tätigen (E. 5.3.4 des Beschlusses).