Die Beschwerdekammer stellte fürderhin fest, dass sich die Schilderungen der Beschuldigten und des Beschwerdeführers betreffend die Situation im Fumoir, wo der am Boden liegende Beschwerdeführer von D.________ weiter mit Fusstritten traktiert worden sein soll, allesamt widersprechen, weshalb die beiden Beschuldigten im Rahmen von parteiöffentlichen Einvernahmen zu den divergierenden Schilderungen zu befragen seien (E. 5.3.4 des Beschlusses). Weiter wurde es