Dass der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 nicht belaste, lasse sich dadurch erklären, dass der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 in der Q.________ hierarchisch übergeordnet sei, was es zu überprüfen gelte (E. 5.3.4 des Beschlusses). Die Beschwerdekammer stellte fürderhin fest, dass sich die Schilderungen der Beschuldigten und des Beschwerdeführers betreffend die Situation im Fumoir, wo der am Boden liegende Beschwerdeführer von D.________ weiter mit Fusstritten traktiert worden sein soll, allesamt widersprechen, weshalb die beiden Beschuldigten im Rahmen von parteiöffentlichen Einvernahmen zu den divergierenden Schilderungen zu befragen seien (E. 5.3.4 des Beschlusses).