Diese Personen konnten vom Beschwerdeführer als «L.________», «M.________», «N.________», «O.________» und «P.________» bezeichnet werden. «P.________» sei «bekannt». Entsprechend gelangte die Beschwerdekammer zum Schluss, dass es diese Personen im weiteren Verfahren zum Vorfall zu befragen gelte (E. 5.3.3 des Beschlusses). In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass dieser von Beginn weg gesagt habe, dass er von D.________ und mindestens einer weiteren Person gewaltsam angegangen worden sei. Das mutmasslich Erlebte habe er logisch konsistent und lebensnah geschildert. Auch würden sich seine Aussagen teilweise mit denen des Beschul-