Insoweit stellte sie alsdann fest, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte und zum Zeitpunkt des Vorfalls anwesend gewesene Kollege «I.________» nicht einvernommen worden sei. Auch der im Anzeigerapport als Auskunftsperson vermerkte Melder des Vorfalls «Herr J.________» habe man – sofern es sich dabei nicht um K.________ handle – nie befragt. Zudem seien die Aussagen von K.________ gänzlich ausser Acht gelassen worden, obschon er unter anderem ausgesagt habe, dass sich zum Zeitpunkt des Vorfalls noch weitere Personen, vier jüngere Personen, ein Paar und er selbst in der Bar befunden hätten. Diese Personen konnten vom Beschwerdeführer als «L.___